§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein industrielle Energietechnik Leoben“, kurz „ViET“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leoben und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Einzelne Vereinstätigkeiten wie etwa Exkursionen, Tagungen usw. können weltweit stattfinden.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Kommunikation der Professoren, Assistenten, Studierenden, Absolventen und Interessenten der Fachrichtung Energietechnik untereinander sowie mit physischen und juristischen Personen außerhalb des Vereines.
  2. Die Organisation von sowie Teilnahme an Versammlungen, Exkursionen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, welche im Zusammenhang mit Energietechnik stehen.
  3. Bereitstellen einer Plattform für Wissensaustausch und Kommunikation.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Als materielle Mittel dienen:
    1. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder
    1. Beiträge der unterstützenden Mitglieder
    1. Freiwillige Spenden aller Art
    1. Einnahmen durch Veranstaltungen
    1. Beiträge durch Kooperationsverträge
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Vorträge, Versammlungen und Tagungen
    1. Exkursionen
    1. Fachmagazin und Fachartikel

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder sowie Kooperationspartner.

§ 5: Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können sein:

  1. Angehörige technischer Universitäten, welche sich im Rahmen ihrer Lehre bzw. Forschung mit energietechnischen Themen befassen,
  2. Studierende und Absolventen von Studienrichtungen mit dem Schwerpunkt Energietechnik,
  3. Personen, welche sich beruflich oder privat mit Inhalten der Energietechnik befassen,
  4. Juristische Personen, welche in dem Themenbereich tätig ist.

§ 6: Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder werden durch den Vorstand des Vereines mit Stimmenmehrheit angenommen. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern kann ebenso mit Stimmenmehrheit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Dem Abgewiesenen steht das Recht zu, bei der Vollversammlung erneut um Aufnahme anzusuchen. Die Vollversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Antrag. Bei Ablehnung ist sie nicht verpflichtet, Gründe für diese bekanntzugeben.

§ 7: Rechte eines ordentlichen Mitgliedes

Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat folgende Rechte:

  1. Teilnahme an allen Versammlungen, Veranstaltungen und Exkursionen des Vereines, sofern diese nicht eingeschränkt sind,
  2. Benützung des Vereinseigentums,
  3. Aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsfunktionäre und deren Vertretungen,
  4. Antragstellung in der Vollversammlung,
  5. Verlangen nach Ausfolgung der Statuten,
  6. Einberufung einer Generalversammlung, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen,
  7. Informationsrecht in der Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins. Wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben,
  8. Informationsrecht über den geprüften Rechnungsabschluss durch den Vorstand. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 8: Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes

Ordentliche Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte.
  2. Beachten der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
  3. Bei Antragsstellung einer Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag binnen zwei Monaten zu begleichen. Die Folgebeiträge sind mit dem Stichtag am 1. Jänner, unter Berücksichtigung einer zwei-monatigen Nachfrist zu begleichen.
  4. Ermäßigungen und Befreiungen können auf Ansuchen durch den Vorstand gewährt werden, welcher über den Antrag mit Stimmenmehrheit entscheidet.

§9: Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen Personen, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Austritt schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied mit Stimmenmehrheit ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Dem ausgeschlossenen ordentlichen Mitglied steht das Recht der Beschwerde bei der Vollversammlung zu, der zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Beschwerde einzuberufen ist. Die Vollversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit über den Vereinsausschluss.

§ 10 Unterstützende Mitglieder

  1. Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden.
  2. Über Eintritt und Austritt von unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Unterstützende Mitglieder haben weder Vereinsrechte noch -pflichten
  4. Unterstützende Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  5. Die Unterstützung, welche ein unterstützendes Mitglied einbringt, hat dieses mit dem Vorstand zu vereinbaren. Die Unterstützung kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, enden.

§ 11: Ehrenmitglieder

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes.
  2. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechten und Pflichten wie ordentliche Vereinsmitglieder, lediglich der Mitgliedsbeitrag entfällt.
  3. Die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes aus denselben Gründen erfolgen, wie sie in § 9 Abs. (4) dieses Statutes für den Ausschluss ordentlicher Mitglieder gelten.

§ 12: Kooperationspartner

  1. Kooperationspartner sind physische und juristische Personen, welche in Zusammenarbeit mit dem Verein stehen.
  2. Der Kooperationspartner ist durch einen Kooperationsvertrag an dessen Inhalt rechtlich gebunden.
  3. Über den Eintritt und den Austritt von Kooperationspartner entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Kooperationspartner haben keine Vereinsrechte und -pflichten.
  5. Kooperationspartner haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  6. Kooperationspartner sind verpflichtet die im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungen und Pflichten gegenüber dem Verein zu erbringen.

§ 13: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 14 und 15), der Vorstand (§§ 16 bis 18), die Rechnungsprüfer (§ 19), Funktionäre (§20) sowie das Schiedsgericht (§ 21).

§ 14: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    1. Schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder,
    1. Verlangen der Rechnungsprüfer nach § 21 Abs. (5) erster Satz VereinsG,
    1. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s nach § 21 Abs. (5) zweiter Satz VereinsG, § 13 Abs. (2) dritter Satz dieses Statutes,
    1. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators nach § 13 Abs. (2) letzter Satz dieses Statutes binnen 4 Wochen statt.
  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin per E-Mail (an jene vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Emailadresse) und/oder auf Wunsch des Mitgliedes schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand nach Abs. (1) und Abs. (2) lit. (a) bis (c), durch einen Rechnungsprüfer nach Abs. (2) lit. (d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator nach Abs. (2) lit. (e).
  3. Anträge sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail oder schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Vorstands beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das anwesende Vorstandsmitglied mit dem höchsten Dienstalter den Vorsitz.
  9. Der Vorsitzende hat die Möglichkeit die Form der Durchführung (Präsenz, Hybrid, Online, etc.) zu wählen.

§ 15: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über denVoranschlag.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Wahl und Enthebung der Funktionäre.
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  6. Entlastung des Vorstands.
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  

§ 16: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter sowie aus Beiräten, sofern welche in der Generalversammlung in den Vorstand gewählt wurden.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandmitglieds einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter per E-Mail, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsatz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, dem die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch
    1. den Tod
    1. das Ende der Funktionsperiode nach Abs. (3) (c) durch Enthebung nach Abs. (9)
    1. und Rücktritt nach Abs. (10)

des Vorstandsmitglieds.

  • Die Generalversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. Kooptierung nach Abs. (2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 17: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 14 Abs. (1) und Abs. (2) lit. (a) bis (c) dieser Statuten.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinbarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 18: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.  
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
  9. Sollten Beiräte in den Vorstand gewählt worden sein, ist ihre Tätigkeit die Kontrolle der Vorstandstätigkeit sowie die Beratung desselbigen.

§ 19: Rechnungsprüfer

  1. Es sind zwei Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 15 Abs. (8) bis (10) sinngemäß.

§ 20: Funktionäre

  1. Funktionäre sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Funktionäre übernehmen eine eindeutige Verantwortung und Rolle im Verein, die den Verein beim Erreichen der Vereinsziele unterstützen sollen (z.B.: Redaktion, Eventmanagement, etc.).
  3. Funktionäre besitzen die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung den Verein nach außen hin zu vertreten.
  4. Funktionäre werden in der Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlungen unter Mehrheit gewählt.
  5. Funktionäre sind dem Vorstand weisungsgebunden und können durch Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung ihrem Amt enthoben werden.

§ 21: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und unanfechtbar.

§ 22: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern ausreichend Vermögens des Vereins  vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das Vermögen nach Abdeckung der passiven Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ansonsten soll dieses Vermögen einer karitativen Einrichtung zugutekommen.

§ 23: Änderung der Statuten

Etwaige Änderungen der Statuten werden im Rahmen einer Generalversammlung gemäß § 14 beschlossen und bedürfen einem Mehrheitsbeschluss. Der Antrag der Statutenänderung laut § 14 Vereinsgesetz (VerG) muss mit der Unterschrift vom Obmann gezeichnet werden.

Appendix

Zur besseren Lesbarkeit haben wir in den Texten teilweise nur die männliche

Sprachform verwendet. Mit den gewählten Formulierungen sind jedoch alle

Geschlechter gleichermaßen angesprochen

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